Entscheidungstext nº 1Ob680/88 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Redl und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "K***" Gemeinnützige Kleinsiedlungs- und Wohnbaugenossenschaft für Kärnten, reg. GenmbH, Klagenfurt, Bahnhofstraße 38 c, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien

1.) Arch.Mag. Eberhard K***, Zivilingenieur, Klagenfurt, Herbertstraße 16, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.) Stefan H***, Baumeister, Völkermarkt, Mettingerstraße 5, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen

S 1,000.000,--- samt Anhang infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. April 1988, GZ 1 R 55/88-41, womit infolge Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. November 1987, GZ 21 Cg 405/85-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob680/88 of Oberster Gerichtshof, November 30, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei als Eigentümerin der Grundstücke 75/1 und 76/1 je KG Ritzing erteilte dem Erstbeklagten den Auftrag zur Planherstellung, Durchführung der Ausschreibung, Bauüberwachung und Abrechnung für die Errichtung einer Wohnbauanlage in Völkermarkt, die in bautechnischer Hinsicht aus 13 Reihenhäusern bestehen sollte. Nach den vom Erstbeklagten verfaßten Plänen waren zwischen den Häusern 3 und 4 sowie 9 und 10 aus statischen Gründen doppelte, sonst aber einfache Trennwände, letztere mit einer Stärke von 25 cm vorgesehen. Bei einer Besprechung im November 1979 machte der Geschäftsführer der klagenden Partei den Erstbeklagten darauf aufmerksam, daß eine Wandstärke von 25 cm für den Schallschutz nicht ausreichend sei. Er regte an, Trennwände mit einer Stärke von 30 cm zu planen. Er schlug weiters vor, die Wände in Ziegel-, Ytong- oder Mantelbetonweise zu errichten, und wies darauf hin, daß die klagende Partei mit den Mantelbetonsteinen der Firma S*** & W*** gute Erfahrungen gemacht habe; aus diesem Grund schlug er die Verwendung der Produkte dieser Firma vor. Die Baube...

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