Entscheidungstext nº 4Ob605/88 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1988

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Franz H***, Arbeiter, Egg, Kohlgrub 621, vertreten durch Dr. Hansjörg Klocker, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte (gefährdete) Partei Elfriede H***, Arbeiterin, Andelsbuch, Hof 347, vertreten durch Dr. Gebhart Winkler-Heinzle, Rechtsanwalt in Bregenz, (wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 21. September 1988, GZ 1 a R 402/88-28, womit der Beschluß des Bezirksgericht Bezau vom 12. August 1988, GZ 1 C 97/88-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob605/88 of Oberster Gerichtshof, November 29, 1988

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit dem - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Urteil des Erstgerichtes vom 6. Mai 1988, 1 C 97/88-10, aus dem Verschulden der Beklagten geschieden; auf Antrag der Beklagten sprach das Erstgericht aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Innerhalb der gegen dieses Scheidungsurteil zustehenden Rechtsmittelfrist beantragte die Beklagte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO, mit der ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Aufteilungsverfahre...

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