Entscheidungstext nº 12Os139/88 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert D*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. März 1988, GZ 10 Vr 903/87-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Quendler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os139/88 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB auch durch die zu den Punkten 3/b und 4/b des Schuldspruchs beschriebenen Handlungen begangen (Punkt 5/b des Schuldspruchs), sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Norbert D*** wird für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt 1), das Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach §...

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