Entscheidungstext nº 8Ob504/88 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Maximilian R***, Pensionist, Freyung 6, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gertrud R***, Private, Dontgasse 8, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe und Zahlung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Oktober 1987, GZ 15 R 190/87-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Dezember 1986, GZ 32 Cg 261/85-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob504/88 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat dem Kläger die mit S 17.112,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.555,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stellte zunächst das Begehren, die Beklagte, seine Ehefrau, habe ihm die im einzelnen angeführten 75 Stück Investitionsanleihe zum Gesamtnennwert von S 75.000,-- herauszugeben, in eventu, ihm deren Kurswert am Zahlungstag an der Wiener Wertpapierbörse zu bezahlen. Zur Begründung brachte er vor, die Beklagte habe diese von ihm nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Streitteile aus seinen Mitteln angeschafften Wertpapiere widerrechtlich an sich gebracht.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit dem Vorbringen, sie sei zur Ansichnahme der Wertpapiere berechtigt gewesen und habe damit nur ihren Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sicherstellen wollen.

Nach zwischenzeitigem Ruhen des Verfahrens beantragte der Kläger die Fortsetzung des Rechtsstreites mit folgenden Ausführungen: Die Streitteile hätten nunmehr eine außergerichtliche Vereinbarung ...

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