Entscheidungstext nº 6Ob675/88 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Peter B***, Architekt, Postgasse 17a, 6200 Jenbach, vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anton S***, Geschäftsmann, 6200 Wiesing 529, vertreten durch Dr. Dietmar Tschenett und Dr. Margareta Schwitzer, Rechtsanwälte in Fügen, wegen S 365.000 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Mai 1988, GZ 4 R 312/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1987, GZ 7 Cg 451/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob675/88 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit S 10.369,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 945,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1976 wurde im Auftrag des Ehepaares Ernst und Anneliese R*** bei ihrem Hotel in Reith im Alpbachtal ein Anbau mit einem Hallenbad im Keller errichtet. Die Planung und örtliche Bauleitung hatte der Kläger übernommen, die Isolierung für das Schwimmbecken und die umlaufende Überlaufrinne bis zu einer sogenannten Feuchtigkeitssperre wurde vom Beklagten ausgeführt. Nach Inbetriebnahme des Schwimmbeckens wurden größere Wasseraustritte festgestellt, durch welche für das Ehepaar R*** ein Schaden entstand.

Mit der am 29. Juni 1984 zu 14 Cg 307/84 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrten die Eheleute Ernst und Anneliese R*** vom nunmehrigen Kläger zuletzt einen Schadenersatzbetrag von S 867.982,40, wobei die Kompensation gegen eine Honorarforderung des Klägers von S 330.000 bereits berücksichtigt war. Die Eheleute R*** wiesen auf einen vom nunmehrigen Kläger abgegebenen, bis 30. Juni 1984 befristeten Verjährungsverzich...

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