Entscheidungstext nº 7Ob660/88 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Monika S***, Wien 13, Lainzerstraße 26 a, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei DDr. Peter S***, Rechtsanwalt, Wien 18, Cottagegasse 40, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts und Erlöschens des Unterhaltsanspruches (Streitwert S 1,800.000,--), infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 10.Mai 1988, GZ 47 R 2032/88-194, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 24. Dezember 1987, GZ 1 C 26/81, verbunden mit 1 C 7/82-177, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob660/88 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 24.492,15 bestimmten Revisionskosten (darin S 1.735,65 an Umsatzsteuer und S 5.400,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge Klägerin genannt) begehrt vom Beklagten und Widerkläger (in der Folge Beklagter genannt) eine monatliche Unterhaltsleistung von S 25.000,--. Der Beklagte, mit dem sie in aufrechter Ehe verheiratet sei, habe die Klägerin am 20.September 1981 verlassen und zahle ihr seither nur mehr Unterhalt von S 15.000,-- monatlich. Das monatliche Reineinkommen des Beklagten, der außer für die Klägerin für zwei Kinder zu sorgen habe, betrage S 120.000,--.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Als Angestellter in der Anwaltskanzlei seines Vaters beziehe der Beklagte S 40.000,--, aus Vermietungen weitere S 5.000 monatlich; die Klageführung erfolge daher schikanös. Der Beklagte begehrt seinerseits mittels Widerklage die Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab 1. Februar 1982 durch Verwirkung erloschen sei. Auf Grund von...

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