Entscheidungstext nº 14Os100/88 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred T*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 (zweiter und dritter) Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Mai 1988, GZ 8 Vr 146/88-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os100/88 of Oberster Gerichtshof, October 19, 1988

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben, und in der darauf beruhenden Unterstellung der Hehlereitaten (auch) unter § 164 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgeh...

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