Entscheidungstext nº 4Ob56/88 of Oberster Gerichtshof, September 13, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Angst, Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer, Dr.Friedrich Prunbauer, Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Armin Dallmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Robert D***, Landwirt, Nickelsdorf, Mittlere Hauptstraße 36, 2) Franz K***, Landwirt, Nickelsdorf, Auhof, beide vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 100.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.April 1988, GZ 2 R 22/88-36, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Eisenstadt vom 10.Dezember 1987, GZ 3 Cg 178/87-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob56/88 of Oberster Gerichtshof, September 13, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Anläßlich einer am 26.April 1986 im Zusammenhang mit dem neuen Weingesetz abgehaltenen Bauerndemonstration in Nickelsdorf bildete sich spontan aus der Situation heraus die sogenannte "Notwehrgemeinschaft der Bauern". Die demonstrierende Bauerngruppe wurde auch von den Medien so bezeichnet. Die Bauern artikulierten dort ihre Anliegen und wählten zehn "Sprecher", darunter auch den Erstbeklagten; es erfolgte aber weder ein hierarchischer noch ein rechtlicher Zusammenschluß. Auch nach dieser Demonstration trafen immer wieder Gruppen von Bauern aus den verschiedensten Gründen zusammen, um generell die Marktsituation zu besprechen, Informationsschriften für interessierte Bauern zu erstellen und gelegentlich auch günstige Einkaufsmöglichkeiten für interessierte Bauern zu erschließen.

Der Erstbeklagte half beim Zusammenheften der Informationsschriften der "Notwehrgemeins...

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