Entscheidungstext nº 4Ob39/88 of Oberster Gerichtshof, September 13, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Angst, Dr.Kodek und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** B*** M*** Gesellschaft mbH, Gerasdorf, Brünner Bundesstraße 151, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef K***, Kaufmann, Wien 16., Stillfriedplatz 11-12, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10.März 1988, GZ 3 R 6/88-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. November 1987, GZ 17 Cg 87/87-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob39/88 of Oberster Gerichtshof, September 13, 1988

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, daß sie zu lauten hat:

"Der beklagten Partei wird im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Blumen für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, ihre Betriebsstätte in Wien 16., Stillfriedplatz 11-12, an mehr als 6 Sonn- oder Feiertagen im Jahr offenzuhalten".

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses und der Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung und des Rekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten in Wien das Blumenbindergewerbe und den Einzelhandel mit Naturblumen. Der Beklagte betreibt dieses Gewerbe in seinem Verkaufslokal in Wien 16., Stillfriedplatz 11-12. Er hielt dieses Gesc...

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