Entscheidungstext nº 11Os86/88 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Friedrich und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführer in der Strafsache gegen Raimund S*** wegen des Finanzvergehens nach den §§ 35 Abs 1 und 2, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Dezember 1987, GZ 12 d Vr 8.175/86-96, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Schubert zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os86/88 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil gemäß dem § 290 Abs 1 StPO im Ausspruch des Verfalles zweier Bilder mit Hinterglasmalerei (Urteilsfaktum C I 3) sowie im Ausspruch der Wertersatzstrafe (864.953,65 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe) aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß dem § 19 Abs 1 lit a FinStrG wird über Raimund S*** die Strafe des Wertersatzes im Betrag von 811.493,65 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 5 (fünf) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Mit seiner Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Wertersatzes richtet, wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verw...

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