Entscheidungstext nº 7Ob629/88 of Oberster Gerichtshof, July 28, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig J***, Berufsschuloberlehrer, Gmunden, Pfarrhofgasse 24, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Margit J***, Hausfrau, Wels, Flemingstraße 2, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. April 1988, GZ 6 R 189/87-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 19. Dezember 1985, GZ 4 Cg 215/85-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob629/88 of Oberster Gerichtshof, July 28, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 308,85 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 23. November 1968 die Ehe geschlossen, die für beide Parteien die erste war. Der Ehe entstammt ein Kind, die am 25. Februar 1970 geborene Sabine. Beide Ehegatten sind römisch-katholischen Religionsbekenntnisses und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten sie in Wels.

Mit der am 9. Juli 1985 eingelangten Klage begehrt der Kläger die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Die Beklagte spreche immer mehr dem Alkohol zu, sie betrinke sich wöchentlich und beschimpfe den Kläger, auch wenn sie nüchtern sei, mit "Sau", "Arsch", "G...

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