Entscheidungstext nº 10ObS15/88 of Oberster Gerichtshof, July 05, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso (Arbeitgeber) und Walter Hartl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Felicitas K***, Diplomierte Assistentin für physikalische Medizin,

5301 Eugendorf 305, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 1987, GZ 12 Rs 1119/87-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. Mai 1987, GZ 40 Cgs 133/87-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS15/88 of Oberster Gerichtshof, July 05, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Entscheidungsgründe:

Am 6. Juni 1984 stellte die Klägerin bei der beklagten Partei den Antrag auf eine Berufsunfähigkeitspension.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1984 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG sei.

Die innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß die Klägerin wegen einer deutlichen Osteochondrose der Halswirbelsäule, einer hochgradig ausgeprägten Arthrose am Carpometacarpalgelenk I und wegen Randverplumpung verschiedener anderer Gelenke den im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübten Beruf als Bewegungstherapeutin im Behindertenheim Konradinum nicht mehr ausüben könne, weil dabei viel Arbeit mit den Händen zu leisten sei und ununterbrochen heftige Schmerzen auftreten würden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, der Klägerin...

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