Entscheidungstext nº 2Ob519/88 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei

R*** - V*** - R*** K*** als Rechtsträger der Krankenanstalt "R***", 1190 Wien, Billrothstraße 78, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl F***, Kaufmann, 1010 Wien, Freyung 4, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 121.029,43 s.A. (Revisionsinteresse: S 101.946,60 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1987, GZ 14 R 306/86-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. August 1986, GZ 10 Cg 115/84-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob519/88 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war in der Zeit vom 20. Juli bis 13. August 1982 und vom 3. bis 20. September 1982 bei der klagenden Partei in Spitalsbehandlung. Er ist beim "A***" Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (in weiterer Folge: "A***") krankenversichert. Für den Aufenthalt vom 20. Juli bis 13. August 1982 wurden am 15. September 1982 und am 23. Juni 1983 insgesamt S 163.794,-- bezahlt. Der Anteil der Sozialversicherung für diesen Zeitraum beträgt S 18.846,67. Davon hat der Beklagte S 9.000,-- bezahlt. Der Anteil der Sozialversicherung für den Spitalsaufenthalt vom 3. bis 20. September 1982 beträgt S 13.569,12. Dieser wurde vom Beklagten zur Gänze bezahlt. Dem Beklagten wurden die in der Klage angeführten Rechnungen vom 31. August 1982 betreffend den ersten Spitalsaufenthalt, Beil./B, ./C, ./D, sowie vom 20. September 1982, über den zweiten Spitalsaufenthalt, Beil./E, ./G übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1984 wurde das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt.

Die klagenden Partei begehrte die Zahlung von S 121.029,43 s.A. und brachte vor, der Klagsbetrag sei der noch aushaftende Restbetrag für die genannten Spitalsaufenthalte. Sie habe dem Beklagten nie eine Zusicherung gemacht, daß er zu weiteren Leistungen nicht herangezogen würde, weil er eine Zusatzversicherung abgeschlossen und sein Versicherer, die "A***" Versicherung, eine Deckungszusage abgegeben habe.

Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und wendete ein: Auf Grund der Deckungszusage der "A***" sei er von de...

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