Entscheidungstext nº 11Os50/88 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juni 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst R*** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung des Zollamtes Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Oktober 1987, GZ 12 d Vr 11.691/87-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Kodek als Vertreters des Generalprokurators, des Oberrates Dr. Pohl als Vertreters des Zollamtes Wien, des Angeklagten Ernst R*** und des Verteidigers Dr. Ebner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os50/88 of Oberster Gerichtshof, June 28, 1988

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

II. Gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch des Verfalls zweier Bilder mit Hinterglasmalerei (Punkt 2. des Verfallsausspruches) sowie im Ausspruch über die Wertersatzstrafe einschließlich der dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und es wird - unter Ausschaltung des Ausspruches des Verfalls zweier Bilder mit Hinterglasmalerei - gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Für die nach dem § 17 Abs. 2 lit a FinStrG dem Verfall

unterliegenden, jedoch nicht ergriffenen nachstehend angeführten

Gegenstände, nämlich

8 Antriebspedale                   S   2.816,--,

12 Heiligenfiguren                 S 143.239,80,

8 Heiligenfiguren                  S  64.900,--,

100 mundgeblasene Gläser           S  33.814,--,

3 Zinnleuchter                     S   3.121,80,

12 Messingleuchter                 S   9.365,40,

5 Messingleuchter                  S   9.086,--,

16 Fuchsfelle                      S  37.477,--,

2 Wollteppiche                     S   5.157,90,

3 Eisenkassen               ...

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