Entscheidungstext nº 8Ob573/88 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1988
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine I***, geb. F***, geboren am 2.November 1943 in Frankenmarkt, Hausfrau, Worathweg 4, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Alois I***, geboren am 14.Jänner 1929 in Villach, Bauleiter, Leonfeldnerstraße 72/1/9, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Günther Tews, Rechtsanwälte in Linz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1.Juli 1987, GZ 3 R 99/87-103, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.Dezember 1986, GZ 3 Cg 81/83-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 8Ob573/88 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1988
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.637,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 240,-- und die Umsatzsteuer von S 308,15) binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Streitteile haben am 3.9.1966 vor dem Standesamt Bad Ischl die Ehe geschlossen. Dieser entstammen die Kinder Cornelia, geboren am 13.2.1967, und Jörg, geboren am 17.6.1968.Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten wegen verschiedener Eheverfehlungen. Im einzelnen warf sie ihm interesseloses Verhalten, tätliche Mißhandlungen, Bosheitsakte, Lieblosigkeit, Verletzung der Unterhaltspflicht und ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau vor.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise die Feststellung des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin. Er begründete diesen Antrag mit schweren Eheverfehlungen der Klägerin, und zwar hysterischen Schreianfällen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Bosheitsakten, Aufwiegelung der Kinder gegen ihn, Vernachlässigung des Haushalts, unwirtschaftlicher Haushaltsführung und ehebrecherischen, zumindest aber ehewidrigen Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern.Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten und sprach aus, daß die Klägerin ein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Es stellte - zusammengefaßt dargestellt - folgenden Sachverhalt fest:Die Ehe der Streitteile war bis etwa 1974 im wesentlichen gut. Zu größeren Schwierigkeiten kam es erstmals, als der Beklagte von 1974 bis 1976 beruflich in Innsbruck tätig war und nur die Wochenenden bei seiner Familie in Linz verbringen konnte. Die Klägerin litt unter dieser Trennung, weil es dadurch auch im Intimleben der Streitteile zu Unstimmigkeiten kam. Sie nahm insbesondere auch daran Anstoß, daß ihr der Beklagte die Existenz seiner aus einer vorehelichen Beziehung entstammenden außerehelichen To...See the full content of this document
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