Entscheidungstext nº 5Ob588/87 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Wilhelm N***, Rechtsanwalt, Hernalser Hauptstraße 116, 1170 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Felicia H***, Private, Theresianumgasse 3/31, 1040 Wien, und 2.) Helmut N***, Journalist, Stuckgasse 13/9, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka und Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Eva F***, Angestellte,

Seuttergasse 52/3/10, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 950.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Juli 1987, GZ 4 R 118/87-38, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. März 1987, GZ 8 Cg 230/84-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 5Ob588/87 of Oberster Gerichtshof, June 21, 1988

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Am 11. Mai 1982 schlossen Felicia H*** und der Zweitkläger Helmut N*** als Verkäufer und die Beklagte als Käuferin einen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ 1614 KG Rudolfsheim, Haus Schwendergasse 61, Winckelmannstraße 38 um den Kaufpreis von S 950.000,-- (S 650.000,-- Kaufpreisanteil für H***, S 300.000,-- für den Zweitkläger) ab. Im Pkt. IV dieses Kaufvertrages (Beil./B) wurde vereinbart, daß die Verkäufer für die Lastenfreiheit des Vertragsgegenstandes haften. Die Verkäufer erklärten und übernahmen Gewähr dafür, daß der Vertragsgegenstand frei von baubehördlichen Bauaufträgen ist. Weiters schlossen die Vertragsteile als Treugeber und RA Dr. Manfred P*** als Treuhänder am 11. Mai 1982 zu dem Kaufvertrag eine Treuhandvereinbarung (Beil./A) ab. Die Punkte II. und III. dieser Vereinbarung lauten:

"Die Treugeber ver...

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