Entscheidungstext nº 7Ob601/88 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P***, Pensionist, Muhr, Hintermuhr 1, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt i.Pg., wider die beklagten Parteien 1.) Sebastian P***, Baggerfahrer und Landwirt, und

2.) Erna P***, Landwirtin, beide Muhr, Hintermuhr 1, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zuhaltung eines Übergabsvertrages (Streitwert 100.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 9. März 1988, GZ 32 R 247/87-24, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 24. Jänner 1986, GZ C 339/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob601/88 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 4.668,18 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 424,38 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 55 KG Hintermuhr (Nigglbauerngut) und Miteigentümer einer Liegenschaft EZ 240 KG Vordermuhr, sämtliche Gerichtsbezirk Tamsweg. Mit Vertrag vom 29. Juni 1979 hat er diese Liegenschaften den beiden Beklagten (der Erstbeklagte ist sein Schwiegersohn, die Zweitbeklagte seine Tochter) übergeben. Als Gegenleistung wurde:

a)

die Einräumung des Wohnrechtes;

b)

auf Lebensdauer des Klägers und seiner Gattin die volle, dem jeweiligen Gesundheitszustand entsprechende Verköstigung am gemeinsamen Familientisch oder über Wunsch der Berechtigten auch in dem ihnen im Übergabsvertrag zur Verfügung gestellten Zimmer und die Verabreichung einer allfälligen...

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