Entscheidungstext nº 6Ob594/88 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Traute H***, Angestellte, Ottenheim, Rosseggerstraße 21-23, 3032 Eichgraben, vertreten durch Dr. Anton Baier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Annie H*** (auch Anna H***), 45 East End Avenue, Apt. 12 J, New York 10028, USA, vertreten durch Dr. Johannes Hock, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums (Streitwert S 1,500.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1988, GZ 14 R 270/87-112, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 1987, GZ 54 Cg 160/86-104, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob594/88 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1988

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Hauptbegehren (A 1. und 2. des erstgerichtlichen Urteilspruches) richtet, nicht Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang als Teilurteile bestätigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten. II. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden im Ausspruch über sämtliche Eventualbegehren (B. I. bis IV. des erstinstanzlichen Urteilspruches und in den Kostenaussprüchen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind in diesem Umfang weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 897 KG Eichgraben mit den Grundstücken 2.004 Baustelle 32, Garten, und 2.005 Garten. Sie lebt in New York und ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Klägerin ist ihre Nichte.

Die Klägerin begehrte zunächst die Feststellung, daß sie Eigentümerin der genannten Liegenschaft sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf dieser Liegenschaft. Hilfsweise begehrte sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1,5 Mill. S an sie. Erst im späteren Verlaufe des Verfahrens (ON 73, S. 4 ff = I. Band, AS 402 ff) erhob die Klägerin weitere mit II., III. und IV. bezifferte Eventualbegehren für den Fall, daß "nicht die gesamte Liegenschaft" als Eigentum der Klägerin angesehen werden sollte, und zwar a) auf Feststellung des Eigentumsrechtes der Klägerin am Grundstück 2.004 Baustelle 32, Garten, und auf Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Abschreibung dieses Grundstückes von der EZ 897 KG Eichgraben, die Eröffnung einer neuen Einlage für dieses Grundstück und die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dieser Liegenschaft für die Klägerin (B. II. des erstgerichtlichen Urteilspruches), b) auf Feststellung des Eigentumsrechte...

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