Entscheidungstext nº 2Ob504/88 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roberta B***, geboren am 21. März 1940 in Wien, Hausfrau, Liebeneggstraße 14, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Harald Heinrich Josef B***, geboren am 11. März 1921 in Bozen, Pensionist, Liebeneggstraße 14, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29.September 1987, GZ 1 R 161/87-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.März 1987, GZ 14 Cg 43/86-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob504/88 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 308,85, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 19.9.1959 vor dem Standesamt Innsbruck die Ehe geschlossen. Es handelte sich bei der Klägerin um die erste, beim Beklagten um die zweite Ehe. Aus dieser Ehe stammen drei bereits volljährige Kinder, nämlich die Töchter Claudia, geboren am 14.9.1960, und Beatrix, geboren am 24.3.1962, und der Sohn Thomas, geboren am 5.6.1965. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige. Sie haben ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Innsbruck.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 8.4.1982 eingebrachten Klage die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten aus dessen Verschulden im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beklagte durch mehrfache schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft tiefgreifend und unheilbar zerrüttet habe. Er gebärde sich als Despot, beschimpfe und bedrohe...

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