Entscheidungstext nº 4Ob561/88 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1988

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Dr. Franz S***, Zivilingenieur in Ruhe, Gratwein, Au Nr. 2, vertreten durch Dr. Wilfried Haidacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte (gefährdete) Partei Ingeborg S***, Hausfrau, Gratwein, Au Nr. 2, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten (gefährdeten) Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 17. Februar 1988, GZ 6 R 259/87-20, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. November 1987, GZ 10 Cg 165/87-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob561/88 of Oberster Gerichtshof, June 14, 1988

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Dem Kläger wird verboten, die Liegenschaft EZ 382 KG Gratwein oder auch nur Teile dieser Liegenschaft zu veräußern. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als Grundbuchsgericht wird ersucht, dieses Verbot grundbücherlich anzumerken.

Diese einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse oder - mangels einer solchen Antragstellung - bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG bewilligt.

Das Mehrbegehren, dem Kläger auch die Belastung der genannten Liegenschaft zu verbieten, wird abgewiesen."

Die klagende Partei hat ihre Kosten des ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company