Entscheidungstext nº 5Ob580/87 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖVG Ölverwertungs-Gesellschaft mbH. & Co KG, Brucknerstraße 6, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** M*** Aktiengesellschaft, Donawitzerstraße 39, 8700 Leoben, vertreten durch Dr. Robert Plaß, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 111.137,16 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1987, GZ 1 R 115/87-40, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 25. März 1987, GZ 8 Cg 42/86-32, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 5Ob580/87 of Oberster Gerichtshof, May 31, 1988

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die zweite Instanz zurückverwiesen. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Ö*** begehrte die Verurteilung

der beklagten M*** Aktiengesellschaft zur Zahlung des Kaufpreises von S 111.137,16 samt Zinsen für geliefertes "Heizöl ZR". Es habe sich dabei um ein sogenanntes Zweitraffinat aus Altölen gehandelt, zu dessen Anschaffung sich die Beklagte aus Kostengründen aufgrund einer zur Verfügung gestellten Probe und bekanntgegebener Garantiewerte entschlossen habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:

Die Klägerin habe nicht das von ihr angebotene Öl geliefert. Obwohl ihr der Verwendungszweck des gekauften Öls bekannt gewesen sei, nämlich für die Kalkbrennung im Werk der Beklagten in Bad Ischl, habe sie ungeeignetes Öl geliefert. Die in dem gelieferten Öl enthaltenen Verunreinigungen, insbesondere Metallrückstände, hätten zu Beschädigungen an den Öl...

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