Entscheidungstext nº 7Ob551/88 of Oberster Gerichtshof, May 19, 1988

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Bernhard K***, ordentl.Univ.Prof. und Rechtsanwaltsanwärter, Innsbruck, Konradstraße 1, wegen Feststellung, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1. März 1988, GZ Jv 986-9C/87-7, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob551/88 of Oberster Gerichtshof, May 19, 1988

Spruch

Aus Anlaß des Rekurses wird der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck durch seinen Präsidenten und zwei weitere seiner Richter Anträge des Dr. Bernhard K***, festzustellen, daß er im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen bis 1. Jänner 1989 von der schriftlichen und mündlichen Prüfung über eine Reihe von Gegenständen befreit sei, wegen entschiedener Streitsache zurückgewiesen.

Gegen die erwähnte Entscheidung richtet sich der Rekurs ...

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