Entscheidungstext nº 13Os47/88 of Oberster Gerichtshof, May 05, 1988

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann (Berichterstatter), Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann S*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 1. Dezember 1987, GZ. 12 Vr 2702/86-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Paul Meyer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 13Os47/88 of Oberster Gerichtshof, May 05, 1988

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem Ausspruch, der Angeklagte habe den Diebstahl zum Nachteil der Barbara N*** durch Eindringen in deren Wohnhaus mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel begangen, ferner in der Beurteilung (auch) als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Z. 1 StGB. sowie im Strafausspruch (samt Vorhaftanrechnung...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company