Entscheidungstext nº 7Ob567/88 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Lothar G***, Rechtsanwalt in Feldkirch, als Masseverwalter im Konkurs der M*** Wohnungseigentum Gesellschaft mbH, Mäder, Alte Landstraße 12, wider die beklagte Partei S*** DER S*** F***, Feldkirch, Sparkassenplatz 1, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unwirksamkeit von Zessionen und Zahlung von 4,025.119,70 S s.A., infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. August 1987, GZ 4 R 64/87-43, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28. November 1986, GZ 11 Cg 6025/84-36, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob567/88 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1988

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 6.616,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die M*** Wohnungseigentum Gesellschaft mbH beschäftigte sich mit der Finanzierung und Organisation der Errichtung und Weiterveräußerung von Eigentumswohnungen. Am 9. November 1983 wurde über ihr Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 2. Februar 1984 der Anschlußkonkurs. Zum Masseverwalter wurde Dr. Lothar G*** bestellt.

Die Beklagte war Kreditgeberin und Hausbank der vorgenannten Gesellschaft. Sie hat dieser einen Kontokorrentkredit eingeräumt, der ursprünglich hypothekarisch und durch Wechselbürgschaften sichergestellt war. Diese Sicherstellungen reichten jedoch nicht aus, den Kredit und seine später erfolgten Überziehungen abzudecken. Die M*** Wohnungseigentum Gesellschaft mbH trat daher der Beklagten zwischen dem 14. März 1983 und der Ausgleichseröffnung Forderungen von insgesamt 4,570.205,10 S ab, von denen die Beklagte 4,135.119,70 S bezahlt erhi...

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