Entscheidungstext nº 7Ob529/88 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann, und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jakob B***, Baumeister, Feldkirch-Gisingen, Bifangstraße 4, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Werner W***, Rechtskonsulent, Bregenz, Dorfried 6, 2.) Oskar S***, Stukkateur, Göfis, Schildried 328, beide vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen restlicher S 1,022.443,40 s.A. infolge Revision und Rekurses der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1987, GZ 2 R 133/87-133, womit infolge Berufung beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Dezember 1986, GZ 9 Cg 4460/84-118, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 7Ob529/88 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1988

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Die Klagsforderung besteht mit S 812.671,65 zu Recht. Die Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 812.671,65 samt 11 % Zinsen seit 18. April 1975 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer aus den Zinsen von S 351.235,79 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren von S 1,356.531,59 s.A. wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten". Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Für im Auftrag der Beklagten erbrachte Baumeisterarbeiten begehrt der Kläger ein restliches Entgelt von S 2,218.571,24 s.A. Gegen die Klagsforderung wendeten die Beklagten unter anderem Gegenforderungen aus dem Recht...

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