Entscheidungstext nº 5Ob533/88 of Oberster Gerichtshof, April 26, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt W***, Bauleiter, Wien 17., Bergsteiggasse 7/1/II/12, vertreten durch Dr. Johannes Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1.) Dr. Michael D***, Rechtsanwalt, 2.) Dr. Claus J***, Rechtsanwalt, beide Wien 6., Mariahilferstraße 1c, der Erstbeklagte vertreten durch den Zweitbeklagten, wegen S 90.234,81 samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Jänner 1988, GZ 14 R 281/87-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. August 1987, GZ 6 Cg 202/83-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob533/88 of Oberster Gerichtshof, April 26, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 4.668,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 424,38 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war grundbücherlicher Eigentümer zu 46/1349-Anteilen der Liegenschaft EZ 236, KG Hernals, 1170 Wien, Thelemangasse 7, wobei mit diesen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. Nr. 6 untrennbar verbunden war. Er beabsichtigte im Verlauf des Jahres 1979, diese Wohnung zu verkaufen. Er inserierte auch diesbezüglich, wobei er in dem Inserat unter anderem ausführte:

"Schilling 580.000, Rückzahlung Schilling 146, noch auszahlbar Ende 1980, ca. Schilling 50.000, Frühjahr 1980 beziehbar". Der Kläger wollte diese Eigentumswohnung verkaufen, da sie ihm zu klein geworden war. Er schloß am 5. September 1979 mit der Gesellschaft für Stadterneuerung und Assanierung einen Vorvertrag über eine Eigentumswohnung im Ausmaß von 78,35 m2 in 1160 Wien, Grundsteingasse 17, top. Nr. 2 ab. In diesem Vorvertrag wurde ein Kaufpreis von 246.802 S festgesetzt. Da der Kläger lediglich über Barmittel von 48.000 S verfügte, nahm er zur Finanzierung der restlichen Mittel von 200.000 S einen Kredit bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse über diesen Betrag auf. Nach dem Vorvertrag vom 5. September 1979 war der Kaufpreis von 246.802 S derart zu erlegen, daß 10.000 S bis 30. September 1979, 100.000 S bis 10. November 1979 und 136.802 S 4 Wochen vor Bezug der Eigentumswohnung zu zahlen waren. Diesen Zahlungen ist der Kläger in weiterer Folge auch zu den genannten Daten nachgekommen. Er beabsichtigte, durch den Verkauf der Wohnung Thelemangasse 7/6 seine Kreditschuld bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse abzudecken. Aufgrund des Zeitungsinserates meldete sich ein Herr P***, der sich gegenüber dem Kläger als Bausparkassenangestellter ausgab und nicht mitteilte, daß er Vermittler sei. Am 20. Dezember 1979 kam es zu einem Treffen zwischen P***, dem Kläger und einem Interessenten für die Wohnung, Markus H***. In der Begleitung des Markus H*** befand sich eine Frau, von der der Kläger annahm, sie sei die Gattin des Markus H***. Anläßlich de...

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