Entscheidungstext nº 7Ob507/88 of Oberster Gerichtshof, April 14, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** Wasserreinigungsbau Gesellschaft mbH, Salzburg, Neutorstraße 59, vertreten durch Dr. Wolfgang Jeannee, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*** Schiffahrt- und Transport

Gesellschaft mbH, Düsseldorf 1, Kaiser Wilhelm-Ring 7, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen US-Dollar 250.000,--, DM 119.197,25 und S 36.576,20 s.A. (Gesamtstreitwert S 5,874.576,20 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1987, GZ 1 R 337/86-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. September 1986, GZ 14 Cg 358/84-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 7Ob507/88 of Oberster Gerichtshof, April 14, 1988

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird im Umfang des Ausspruches, daß die Teilansprüche der klagenden Partei auf Ersatz von

US-Dollar 235.000,--, von US-Dollar 15.000,-- und von DM 39.197,25 dem Grunde nach zu Recht bestehen, als Teilzwischenurteil bestätigt. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hatte Gußrohre für eine Pumpstation in den Irak zu liefern. Mit der Versendung beauftragte sie die beklagte Partei. Die Streitteile einigten sich über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten. Die beklagte Partei beauftragte mit dem Seetransport von Hamburg nach Iskenderun in der Türkei die Firma C***. Die vierte Teillieferung der Rohre erfolgte mit dem Schiff Komovi. Nach dessen Ankunft in der Türkei wurden mit einstweiligen Verfügungen des Landesgerichtes Ankara vom 23. Juni 1982 bzw. 8. Juli 1982 die innerhalb der türkischen Grenzen gelegenen beweglichen und unbeweglichen Güter der Firma C*** mit dinglichem Arrest belegt. Davon waren auch die Gußrohre der klagenden Partei betroffen. Die Verfügung war von einem Gläubiger der Firma C*** erwirkt worden, der eine Forderung aus ungedeckten Schecks in Höhe von US-Dollar 500.000,-- geltend machte. Die klagende Partei begehrt den Ersatz der von ihr für die Freigabe und den Weitertransport der Ware aufgewendeten Kosten, und zwar US-Dollar 235.000,-...

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