Entscheidungstext nº 9ObA132/87 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1988
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Dieter Waldmann und Mag. Günther Köstelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria Anna M***, Röntgenassistentin, Salzburg, Goethestraße 35, vertreten durch Dr.Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagte Partei A*** U***, Wien 20., Adalbert-Stifter-Straße 65,
vertreten durch Dr.Adolf Fiebich, Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 21.964 sA und Feststellung (Streitwert S 6.000) sowie Zwischenantrages auf Feststellung (Streitwert S 25.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1987, GZ 12 Ra 21/87-15, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 3.April 1986, GZ Cr 707/85-7, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 9ObA132/87 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1988
Spruch
Der Revision wird zum Teil dahin Folge gegeben, daß das erstgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung der Punkte 1) bis 3) und 5) mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß dessen Punkt 4) zu lauten hat:"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für Juni 1985 den Betrag von S 22.549 brutto samt 4 % Zinsen seit 30. Juni 1985 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 709 brutto sA wird abgewiesen."Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.430,43 (darin S 130,03 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin ist als diplomierte Röntgenassistentin bei der Beklagten angestellt. Sie trat ihren Dienst am 1.Jänner 1974 in dem von der Beklagten betriebenen Unfallkrankenhaus in Salzburg an. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Ab. 1.April 1981 war sie in die Gehaltsgruppe II, Dienstklasse B, Bezugsstufe 9, des für sie geltenden Gehaltsschemas eingestuft.Nach der Geburt ihres Sohnes Alexander am 25.November 1982 nahm sie einen Karenzurlaub in der Dauer eines Jahres in Anspruch. Im Sommer 1983 erhielt sie eine Information des Betriebsrates, daß nach den Bestimmungen der DO.A auch ein Anspruch auf Sonderurlaub bestehe. Die Klägerin wandte sich daraufhin am 18.August 1983 an die Leiterin des Personalreferats der Beklagten, Helga S***, die ihr mitteilte, daß zur Gewährung eines Sonderurlaubs ein schriftliches Ansuchen an den "Vorstand" (richtig Verwaltungsausschuß) gestellt werden müsse. Sie erklärte sich bereit, für die Klägerin ein solches Ansuchen zu formulieren, und ...See the full content of this document
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