Entscheidungstext nº 9ObA160/87 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1988

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Dieter Waldmann und Mag. Günter Köstelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei EBC Gegengeschäftsvermittlungsgesellschaft mbH, Wien 13., Hietzinger Hauptstraße 50, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dieter M***, Kaufmann, Wien 7., Burggasse 107/17, vertreten durch Dr. Helmut Hoppel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 1987, GZ 33 Ra 49/87-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. November 1986, GZ 1 Cr 2009/86-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 9ObA160/87 of Oberster Gerichtshof, April 13, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die professionelle Vermittlung von Gegengeschäften ist (Exchange Business Club). Der Beklagte war ab 4. Juli 1984 für die Klägerin tätig. Nach dem am selben Tag abgeschlossenen "Mitarbeitervertrag" sollte der Beklagte selbständig als Kundenberater und selbständiger Vermittler von EBC-Verträgen auftreten. Es traf ihn keinerlei Arbeits- und Dienstpflicht und es stand ihm frei, tätig zu sein oder nicht. Er erklärte ausdrücklich, wirtschaftlich unabhängig, auf Abschlüsse auf Grund des Vertrages nicht angewiesen zu sein und aus der Tätigkeit für die Klägerin nicht den überwiegenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Arbeitsverhältnis soll...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company