Entscheidungstext nº 4Ob14/88 of Oberster Gerichtshof, April 12, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** A***, Wien 9., Spitalgasse 31, vertreten durch

Dr. Johannes Hintermayr und Dr. Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei W***, Drogerie und Reformhaus Gesellschaft mbH & Co KG, Linz, Stockhofstraße 8, vertreten durch Dr. Helmut Werthner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 270.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. Oktober 1987, GZ 5 R 54/87-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Februar 1987, GZ 7 Cg 117/86-16, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob14/88 of Oberster Gerichtshof, April 12, 1988

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben, wohl aber jener der klagenden Partei.

Das angefochtene Urteil wird im Veröffentlichungsausspruch abgeändert und im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Teeprodukte mit Hinweisen wie "regt Herz und Kreislauf an", "macht munter", "wassertreibend", "verdauungsfördernd";

Sirups mit Hinweisen "bei Grippe, Schnupfen, Heiserkeit";

Roßkastanien und Kräuterelixiere mit Hinweisen auf "Venenschwäche", "Krampfadern", "Durchblutungsstörungen", zu bewerben, sofern nicht der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz gemäß § 9 Abs. 3 LMG die von der beklagten Partei für bestimmte Produkte verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben mit Bescheid zugelassen hat.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch dieses Urteils binnen 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten P...

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