Entscheidungstext nº 8Ob672/87 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1988

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Huber und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M***, Koch, Eisack 116, 6108 Scharnitz, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Babette G***, Hausfrau, Gut "Schorn", D-8136 Wangen, Post Percha, vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 848.472,93 S s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16. September 1987, GZ 2 a R 448/87-37, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller am 28. April 1987, GZ C 567/85-31, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 8Ob672/87 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1988

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Mit Vertrag vom 26. November 1973 verpachtete die Beklagte dem Kläger das Berghotel Hochfügen. Das Pachtverhältnis begann am 1. Dezember 1973 und endete am 30. April 1983. Im § 4 dieses Pachtvertrages verpflichtete sich der nunmehrige Kläger, das Grundstück, das Gebäude und das Inventar während der Pachtzeit pfleglich zu behandeln, bei Abgang oder Beschädigung von Inventarstücken das Fehlende laufend durch gleichwertige Neuanschaffung auf eigene Kosten zu ersetzen und etwaige Beschädigungen auf eigene Kosten zu beseitigen, sodaß die ungestörte Weiterführung des Betriebes nach Ablauf des Pachtvertrages gewährleistet ist. Weiters wurde festgehalten, daß die angeschafften Ersatzstücke mit ihrer Einverleibung in das Inventar in das Eigentum der Verpächterin übergehen und als mitverpachtet gelten (erster Absatz). Reparaturen - auch Schönheitsreparaturen - die aufgrund vertragsgerechten Gebrauches des Pachtgegenstandes notwendig werden, sind vom Pächter auf eigene Kosten durchzuführen. Die Reparatur von Schäden, die auf ein Verschulden des Pächters, des Personals oder der Gäste zurückzuführen sind, gehen ebenfalls zu dessen Lasten; der Nachweis, daß ein Verschulden nicht vorliegt, ist durch den Pächter...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company