Entscheidungstext nº 8Ob670/87 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S***,

Holzkaufmann, 6250 Kundl, Liesfeld 120, vertreten durch Dr. Ernst Bosin, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagten Parteien

1.) I*** Holzhandels Gesellschaft mbH & Co KG, 2.) I*** Holzhandels Gesellschaft mbH, beide 4873 Frankenburg, Frein 1, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Dr. Klaus Hoffmann und Dr. Horst Auer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 485.824 s.A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. September 1987, GZ 13 R 13/87-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. März 1987, GZ 2 Cg 337/86-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 8Ob670/87 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 17.462,11 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 1.587,46) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung von S 485.824 s.A. für die Probelieferung von 10 Waggons Industrieholz an zwei von der Erstbeklagten nacheinander genannte Lieferadressen. Die Erstbeklagte weigere sich, die nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entsprechend der getroffenen Zahlungsvereinbarung ausgestellte Faktura vom 30. Juni 1986 zu bezahlen. Als Komplementärin der Erstbeklagten hafte die Zweitbeklagte ebenfalls für diese Verbindlichkeit.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Eine unbedingte Bindung der Erstbeklagten sei nicht zustande gekommen. Die Probewaggons sollten von der Erstbeklagten nur bei entsprechender Qualität des g...

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