Entscheidungstext nº 13Os9/88 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann N*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22.September 1987, GZ. 20 n Vr 6557/87-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Jerabek, des Angeklagten Johann N*** und des Verteidigers Dr. Herzka zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os9/88 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Strafe auf 8 (acht) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 2.Jänner 1961 geborene Arbeiter Johann N*** ist auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des...

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