Entscheidungstext nº 6Ob575/86 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst. Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** L*** Gesellschaft mbH, 5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. prot. Firma Z*** TV-Graz, Fernsehgeräte Handelsgesellschaft mbH,

2. Kommerzialrat Friedrich Ludwig Z***, Kaufmann, beide 8020 Graz, Vorgartenstraße 4-6, beide vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2,243.921,27 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1986, GZ 32 R 257/85-30, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. April 1985, GZ 18 C 2616/83-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob575/86 of Oberster Gerichtshof, March 22, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 27.599 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 5.400 S Barauslagen und 2.018 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei kaufte vor einigen Jahren von den beklagten Parteien einige Hundert technische Geräte, vornehmlich Fernseh- und Videogeräte und verleaste diese Geräte wieder an die beklagten Parteien. Die Vertragsabwicklung erfolgte so, daß die beklagten Parteien Sammelrechnungen über den Kaufpreis jeweils mehrerer Geräte ausstellten, die von der klagenden Partei bezahlt wurden. Entsprechend den Sammelrechnungen wurden zwischen den Parteien Sammelverträge abgeschlossen und in diesen wurde das vereinbarte monatliche Netto- und Bruttoentgelt für die Objekte festgehalten, welches sich aus der Summe der monatlichen Entgelte für jedes einzelne vertragsgegenständliche Objekt errechnete. Das monatliche Nettoentgelt für die einzelnen Geräte bewegte sich dabei zwischen ca. 180 und 650 S. Die Verträge wurden in der Weise fo...

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