Entscheidungstext nº 4Ob394/87 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1988

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert S***, Bestattungsunternehmer, Weistrach 3, vertreten durch Dr. Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Josef F***, Bestattungsunternehmer, Ybbsitz 157, vertreten durch Dr. Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1987, GZ 2 R 230/86-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Handelsgerichtes vom 5. August 1986, GZ 2 29/86-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung:

I. der Beschluß gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob394/87 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1988

Spruch

Die Revision wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Revision wird im übrigen Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, in den Gemeinden Weistrach, St. Peter in der Au, Wolfsbach, Aschbach, Seitenstetten, Biberbach, Ertl sowie in der Katastralgemeinde St. Georgen an der Klaus die Übernahme und Durchführung von Bestattungen zu unterlassen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 49.349,30 (darin enthalten S 4.486,30 Umsatzsteuer) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen". Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 47.112,60 (darin enthalten S 2.646,60 Umsatzsteuer und...

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