Entscheidungstext nº 2Ob672/87 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***

L*** AG, Filiale Spittal an der Drau, 9800 Spittal/Drau, Kirchgasse 4, vertreten durch Dr.Hannes Hammerschmidt, Rechtsanwalt in Spittal, wider die beklagte Partei Dkfm. Hermann Z***, 4600 Wels, Etrichstraße 12, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 378.144,02 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.Mai 1987, GZ 1 R 96/87-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.Februar 1987, GZ 26 Cg 324/85-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob672/87 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit S 14.389,05 (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 1.133,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin gewährte der Heidemarie L*** im Jahre 1981 einen Kredit. Mit der vorliegenden Klage forderte die Klägerin von Heidemarie L*** die Zahlung des aus dieser Kreditgewährung noch aushaftenden Betrages von S 378.144,02. Gegen den Beklagten wird das Klagebegehren darauf gestützt, daß er für die Schuld der Obgenannten als Bürge und Zahler hafte und daß er trotz Aufforderung bisher keine Zahlung geleistet habe.

Gegen Heidemarie L*** erging in der ersten Tagsatzung am 18. Mai 1984 über Antrag ein Versäumungsurteil, so daß in der Folge nur mehr der Beklagte am Verfahren beteiligt war. Dieser bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Er führte aus, daß das ursprünglich an Heidemarie L*** gewährte Darlehen als Zwischenkredit gedacht gewesen sei, und zwar bis zur Beschaffung eines billigeren "Bürgeskredites" durch Heidemarie L***. Für den Fall der Genehmigung des "Bürgeskredites" sollte die vom Beklagten für den Zwischenkredit übernommene Bürgschaft über S 350.000 gegenstandslos und durch eine neue Bürgschaftserklärung im Umfang von S 100.000, die allerdings für ein Jahr befristet sein sollte, ersetzt werden. Der "Bürgeskredit" sei am 21.Juli 1982 genehmigt worden, wobei der Beklagte allerdings für diesen Kredit entgegen seiner ursprünglichen Absicht eine Bürgschaft hinsichtlich eines Betrages von S 150.000 übernehmen habe müssen. Durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" sei nun seine Bürgschafthaftung für den Zwischenkredit von S...

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