Entscheidungstext nº 4Ob330/86 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VEREIN ZUR B*** U*** W***, Wien 1., Hofburg, Konferenzzentrum, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei SFG Sport- und Freizeitanlagen Betriebsgesellschaft mbH, Mödling, Neusiedler Straße 52, vertreten durch Dr. Willi Fuhrmann und Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsstreitwert S 525.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Jänner 1986, GZ 1 R 249/85-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. September 1985, GZ 18 Cg 72/84-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob330/86 of Oberster Gerichtshof, March 15, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.137,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.448,85 Barauslagen und S 1.200 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der klagende Verein bezweckt nach § 2 seiner Statuten die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs; zu seinen Mitgliedern gehören (ua) der Österreichische Reisebüroverband sowie mehrere Fachverbände und Reiseveranstalter.

Die beklagte SFG Sport- und Freizeitanlagen Betriebsgesellschaft mbH befaßt sich in der Hauptsache mit dem Führen und Vermieten von Segelyachten in der Ägäis sowie mit dem Betrieb von Gaststätten in Österreich. Sie ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gaststättengewerbe, betreibt aber weder Sportschulen noch Schiffahrtslinien oder eine Fluglinie und hat auch keine Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes. Der Geschäftsführer der Beklagten hat gemeinsam mit der AHS-Professorin Elisabeth K*** den aus zwei Blättern bestehenden Prospekt Beilage B ausgearbeitet, in welchem Ma...

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