Entscheidungstext nº 11Os167/87 of Oberster Gerichtshof, March 01, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emmerich H*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 14.Oktober 1987, GZ 7 Vr 657/86-54, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Ernst Schilcher jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os167/87 of Oberster Gerichtshof, March 01, 1988

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO im Einziehungsausspruch (§ 26 StGB) aufgehoben.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über Emmerich H*** verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.Dezember 1926 geborene Invalidenrentner Em...

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