Entscheidungstext nº 1Ob54/87 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** Aktiengesellschaft, Filiale Innsbruck, Innsbruck, Museumstraße 20, vertreten durch Dr.Peter Murschetz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G*** A***, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.Mai 1987, GZ 6 R 367/86-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.September 1986, GZ 6 Cg 426/85-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob54/87 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.112,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.555,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde vom 26. Juli 1978 wurde der Wohnbau Axams Gesellschaft mbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 49 Wohnungen und Tiefgaragen auf dem Grundstück 2506 KG Axams unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Mit Schreiben vom 8.November 1979 teilte die den Bau ausführende Architektengemeinschaft unter Bezugnahme auf ein Gespräch dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde mit, daß die bewilligte Wohnhausanlage nun endgültig 79 selbständige Wohneinheiten und ein Gemeinschaftszentrum aufweise. Unter Hinweis auf § 12 WEG wurde gebeten, die beiliegende Bestätigung wie versprochen zu unterfertigen und zu retournieren. Der Bürgermeister der beklagten G...

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