Entscheidungstext nº 4Ob402/87 of Oberster Gerichtshof, February 23, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Dr. Friedrich Prunbauer und Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F. M. Z***

Gesellschaft mbH & Co, Dornbirn, Wallenmahd, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 301.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1. Oktober 1987, GZ 2 R 289/87-11, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 14. August 1987, GZ 4 Cg 201/87-4, abgeändert wurde, folgenden

        Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob402/87 of Oberster Gerichtshof, February 23, 1988

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Der beklagten Partei wird für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, im geschäftlichen Verkehr im Bundesland Oberösterreich den Einzelhandel mit Waren aller Art außerhalb einer im Flächenwidmungsplan als Gebiet für Geschäftsbauten vorgesehenen Fläche auf einer - einschließlich der Kassenräumlichkeiten - größeren Gesamtverkaufsfläche als konkret abgegrenzten 600 m2 anzukündigen und zu betreiben, insbesondere zur Ermöglichung des Einkaufes in ihrem Cash & Carry-Großhandelsgeschäft mit einer Gesamtverkaufsfläche von 7.200 m2 in Wels, Ginzkeystraße 27, auch Kundenkarten an Letztverbraucher auszustellen.

Hingegen wird das auf Untersagung des Betreibens und Ankündigens des Einzelhandels mit Waren aller Art auf einer - inklusive Kassenräumlichkeiten - größeren Gesamtverkaufsfläche als konkret abgegrenzten 600 m2 schlechthin, also auch in Standorten außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich, gerichtete Mehrbegehren abgewiesen. Die Bewilligung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der klagenden Partei in Höhe von 5 Millionen S für die der beklagten Partei hieraus drohenden Nachteile abhängig gemacht. Mit ihrem Vollzug darf nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden." Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens und des Revisionsrekurses vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens und der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Der Kläger ist ein Verein mit dem ausschließlichen statutarischen Zweck der Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs; seine Auf...

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