Entscheidungstext nº 3Ob100/86 of Oberster Gerichtshof, February 10, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig S***, Arzthelferin, 1040 Wien, Brahmsplatz 2, vertreten durch Dr.Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dkfm. Gilbert G***, Angestellter, 2. Margarete G***, Hausfrau, beide 3400 Klosterneuburg, Weidling, Hauptstraße 45, beide vertreten durch Dr.Friedrich Grohs und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwilligung in die Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes und Unterlassung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Mai 1986, GZ 14 R 98/86-38, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Dezember 1985, GZ 10 Cg 153/83-33, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 3Ob100/86 of Oberster Gerichtshof, February 10, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.138,51 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.019,86 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Erstbeklagte, ihr Bruder, sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer einer Liegenschaft. Mit Anerkenntnisurteil vom 30.November 1979 wurde dem Begehren der Klägerin auf Teilung der gemeinsamen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung stattgegeben; die Teilungsklage war im Grundbuch angemerkt worden (Vollzugsanordnung vom 5.Oktober 1979). Am 16. Jänner 1980 wurde dem Erstbeklagten auf Grund des Anerkenntnisurteils die Exekution durch Versteigerung der Liegenschaft bewilligt. Die von der Klägerin und dem Erstbeklagten vereinbarten und vom Exekutionsgericht am 6.November 1980 genehmigten Versteigerungsbedingungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

".......

3. Jeder der beiden Eigentümer behält sich für den Fall, daß

einer von ihnen die Liegenschaft ersteigert, das Recht vor,

hinsichtlich seines bisherigen Anteils den Verkauf gemäß

§ 278 AußStrG binnen drei Tagen nach Erteilung des

Zuschlages ...... abzulehnen, so daß Gegenstand der Versteigerung

dann nu...

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