Entscheidungstext nº 2Ob586/87 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Feldbach - Bad Gleichenberg, registrierte Genossenschaft mbH, 8330 Feldbach, Hauptplatz 18, vertreten durch Dr.Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wider die beklagte Partei Dr.Heinrich R***, öffentlicher Notar, 8480 Mureck, Nikolaiplatz 1, vertreten durch Dr.Otto Schubert sen. und Dr.Otto Schubert jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,393.302,-- sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1987, GZ 1 R 198/86-25, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. September 1986, GZ 13 Cg 136/85-18, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 2Ob586/87 of Oberster Gerichtshof, January 26, 1988

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die Klägerin forderte vom Beklagten die Bezahlung von S 1,393.302,--  sA und brachte vor, die Ehegatten Ing.Richard und Roswitha H*** hätten sich im Jahre 1984 mit der Absicht getragen, die Liegenschaft EZ 316 KG Bad Gleichenberg zu erwerben und sich deshalb schon vor dem 30.Jänner 1984 an die Klägerin zwecks einer Finanzierung dieses Kaufes gewandt. Diese habe den Ehegatten H*** daraufhin mitgeteilt, daß einer solchen Finanzierung ihrerseits im Falle einer ausreichenden Besicherung des zu gewährenden Kredites nichts im Wege stehe. Am 30.Jänner 1984 seien die Ehegatten H*** wiederum bei der Klägerin erschienen und hätten mitgeteilt, daß nunmehr der Kaufvertrag beim Bekagten errichtet sei und sie den Kredit benötigten. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Beklagten sei den Ehegatten H*** eine vorbereitete Pfandbestellungsurkunde zum Zweck der beglaubigten Unterschriftsleistung beim Beklagten ausgehändigt worden. Des weiteren sei ihnen ein Begleitschreiben an den Beklagten, mit dem er ersucht wurde, die persönliche Haftung dafür zu übernehmen, daß ein Pfandrecht zugunsten der klagenden Partei über S 1,500.000,-- auf den Liegenschaften EZ 38 und EZ 316 je in KG Bad Gleichenberg und zwar ...

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