Entscheidungstext nº 14ObA46/87 of Oberster Gerichtshof, January 13, 1988

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl S***, Pensionist, Salzburg, Hüttenbergstraße 6, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei T*** U*** I***

Gesellschaft mbH & Co KG, Hannover, Karl Wiechert-Allee 23, BRD, vertreten durch Dr.Herbert Trojer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 776.299,96 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 5.Mai 1986, GZ 31 Cg 34/85-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 9.Jänner 1985, GZ Cr 244/84-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14ObA46/87 of Oberster Gerichtshof, January 13, 1988

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.567,65 (darin S 1.506,15 Umsatzsteuer und S 6.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten S 776.299,96 brutto sA an Entgelt für die Zeit vom 1.März 1981 bis 31.Juli 1983 entsprechend dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer im Reisebürogewerbe, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Er sei seit 1.Mai 1956 als Gebietsvertreter im Dienst der Beklagten gestanden. Dieses Rechtsverhältnis sei in Wahrheit ein Angestelltendienstverhältnis gewesen, da der Kläger in die Organisation und in die Betriebshierarchie der Beklagten eingegliedert gewesen sei. Er sei weisungsgebunden gewesen und habe eine feste Dienstzeit einzuhalten gehabt, welche die festgesetzte 40-Stunden-Woche bei weitem überstiegen habe. Er habe als Ortsbeauftragter in Golling eine Filiale der Beklagten betrieben und sei einer persönlichen Arbeitspflicht unterlegen. Demgemäß habe die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte mit Bescheid vom 29. Februar 1984 festgestellt, daß für ihn für die Dauer des Dienstverhältnisses Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit. a AlVG bestanden habe. Mit Schreiben vom 26. Juli 1983 habe ihn die Beklagte ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum 2.Oktober 1983 gekündigt, obwohl eine Kündigung erst zum 31.März 1984 möglich gewesen wäre.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei unter anderem für sie auf Grund von befristeten Verträgen wie andere selbständige Unternehmer als Zielort-Reiseleiter tätig gewesen. Nach den jeweils für eine Saison abgeschlossenen Verträgen habe der Kläger selbständig und in Eigeninitiative Kunden der Beklagten in Golling betreut. Seine Tätigkeit habe neben der Betreuung der Touristen die Beschaffung von Betten sowie die Kontrolle und die Überwachung von Leistungsträgern...

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