Entscheidungstext nº 4Ob401/87 of Oberster Gerichtshof, January 12, 1988

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt K***, Inhaber des S***-V***, Graz, Steyrergasse 49, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklatgte Partei U*** Verlagsgesellschaft Karl R*** Gesellschaft m.b.H. & Co., Graz, Laboratoriumstraße 33, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4.August 1987, GZ 2 R 153,154/87-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 19.Juni 1987, GZ 6 Cg 241/87-3, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob401/87 of Oberster Gerichtshof, January 12, 1988

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Beide Streitteile betreiben das Verlagsgewerbe. Der Kläger war vom 1.3.1980 bis zum 31.12.1985 bei der Beklagten angestellt. Jede der Parteien hat in ihrem Verlag eine "Feuerwehrchronik" herausgebracht (ON 1 und 2).

Der Kläger beantragt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,

a)

den Titel "Feuerwehrchronik" für die von ihr herausgegebenen Verlagswerke zu verwenden;

b)

zu behaupten, daß ihr seinerzeitiger Mitarbeiter, der nunmehr den S***-V*** inne hat, die Unterlagen für diese "Feuerwehrchronik" ...

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