Entscheidungstext nº 2Ob667/87 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Z*** und K***, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 2a, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** A*** AG, 1030 Wien, Rennweg 12, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 827.857,24 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Juni 1987, GZ 41 R 232/87-44, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Jänner 1987, GZ 44 C 1/87b-33, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob667/87 of Oberster Gerichtshof, December 22, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.691,40 (darin keine Barauslagen und S 1.517,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte zuletzt den Betrag von S 827.857,24 s.A. und brachte vor, sie habe der Beklagten im Jahre 1961 eine Mineralöltankstelle zu einem monatlichen wertgesicherten Mietzins von S 15.000,--, fällig jeweils am Ersten eines jeden Monats, vermietet. Mit Schreiben vom 21. Februar 1984 hätte die Beklagte die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages gemäß § 1117 ABGB mit der Begründung erklärt, daß mit Beginn der Bauarbeiten an der U 3 im Jänner 1984 die Zufahrt zu der von ihr gemieteten Tankstelle gesperrt worden sei, sie daher keinen Umsatz mehr erziele und das Bestandobjekt ohne ihr Verschulden zum bedungenen Gebrauch unbrauchbar geworden sei. Die Klägerin hätte diese Auflösungserklärung nicht akzeptiert, da die Zufahrt zur gegenständlichen Tankstelle weiterhin gegeben gewesen sei, allfällige Umsatzrückgäng...

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