Entscheidungstext nº 1Ob706/87 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Daniela K***, geboren 8. Februar 1980, und Michael Alexander K***, geboren 12. März 1983, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ingrid K***, Hausfrau, Wien 20., Salzachstraße 31/21, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. September 1987, GZ 43 R 251/87-137, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. März 1987, GZ 5 P 220/83-126 teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob706/87 of Oberster Gerichtshof, December 21, 1987

Spruch

Der Revisionsrekurs wird insoweit zurückgewiesen, als die Besuchsrechtsregelung und die Abweisung des Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen bekämpft werden.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes in vollem Umfang wiederhergestellt wird.

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde am 16. Mai 1977 geschlossen. Beide Elternteile waren ab 1978 oder 1979 durch Taufe Zeugen Jehovas. Sie beteiligten sich an deren religiösen Veranstaltungen. Beide Kinder wurden mit Willen der Eltern im Glauben der Zeugen Jehovas erzogen. Der Vater wurde Anfang 1983 aus dieser Gemeinschaft ausgeschlossen. Anfang April 1985 zog der Vater aus der ehelichen Wohnung, er nahm in der Folge mit Renate M*** eine Lebensgemeinschaft auf. Ein Scheidungsverfahren ist abhängig...

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