Entscheidungstext nº 12Os87/87 (12Os88/87) of Oberster Gerichtshof, December 17, 1987

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred S*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und des Verbrechens des  schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Beigabe eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO und zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.April 1987, GZ 3 d Vr 819/86-146, die Fristerstreckungsanträge und die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 12Os87/87 (12Os88/87) of Oberster Gerichtshof, December 17, 1987

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Beigabe eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO und zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird bewilligt und der Beschluß vom 21.April 1987 aufgehoben. Mit ...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company