Entscheidungstext nº 9Os164/86 of Oberster Gerichtshof, December 16, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther B*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.August 1986, GZ 2 b Vr 12507/83-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Grün, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Os164/86 of Oberster Gerichtshof, December 16, 1987

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Freispruch sowie im Ausspruch über den Verfolgungsvorbehalt unberührt bleibt, im übrigen aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Günther B*** wird von der Anklage, er habe in Wien ein Gut in einem insgesamt 100.000 S übersteigenden Wert, das ihm anvertraut war, nämlich im Sicherungseigentum der Postsparkasse stehende Kraftfahrzeuge, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. im Jahre 1983 einen LKW Marke Mercedes 206 L (Baujahr 1977) im Wert von ca 40.000 S,

2. am 21....

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