Entscheidungstext nº 6Ob671/87 of Oberster Gerichtshof, November 26, 1987

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johannes J***, Gastwirt, 9900 Lienz, Tirolerstraße 30, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien

1) Erich R***, Kaufmann, 2) Annemarie R***,

Geschäftsfrau, beide in 9900 Lienz, Tristacherstraße 13, beide vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Feststellung (Streitwert 409.486,80 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1987, GZ 3 a R 214/87-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 18. Dezember 1986, GZ 2 C 73/85-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 6Ob671/87 of Oberster Gerichtshof, November 26, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 14.964,67 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.360,42 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die beiden Beklagten sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 1909 II KG Lienz mit dem Geschäftshaus Muchargasse 1. Sie haben mit dem Kläger am 18. Jänner 1980 einen Mietvertrag geschlossen, dessen Punkte I. und III. auszugsweise wie folgt lauten:

                         "I.

......

Die Eheleute Erich und Annemarie R*** vermieten an Herrn

Johannes J*** und letzterer mietet von ersteren zu

gastgewerblichen Zwecken, insbesonders zum Betrieb eines

Nachtlokales, sämtliche im Kellergeschoß des Hauses Muchargasse 1

befindlichen Räumlichkeiten.

......

Den Vermietern steht aufgrund eines Benützungsübereinkommens mit

der Stadtgemeinde Lienz das Recht zu, die vor dem Hause

Muchargasse 1 an der Südseite vorgelagerte Grundfläche der

Gp. 1695 KG Lienz (öffentliches Gut) im Ausmaß von 67,28 m2

gastgewerblich zu nutzen. Diese Berechtigung wird in vollem Ausmaß

an den Mieter übertragen und ist Bestandteil dieses Mietvertrages.

......

                         III.

......

Im Mietzins inbegriffen ist das Entgelt, welches für die Benützung der an der Südseite des Hauses Muchargasse 1 gelegenen Terrasse zu leisten ist. Sollte die Benützung der Terrasse nicht mehr möglich sein, vermindert sich der Mietzins um den Betrag, der an die Stadtgemeinde Lienz als Benützungsentgelt im letzten Benützungsjahr zu bezahlen war. Sollte für die Anbringung von Planen im Terrassenbereich ein weiteres Entgelt an die Stadtgemeinde zu entrichten sein, so fällt dies dem...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company