Entscheidungstext nº 11Os136/87 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas Z*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Juli 1987, GZ 6 b Vr 5.379/87-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Scheed-Wiesenwasser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os136/87 of Oberster Gerichtshof, November 24, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 13.Oktober 1960 geborene - zuletzt beschäftigungslose - Andreas Z*** des (teilweise im Stadium des Versuches gebliebenen) Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG sowie de...

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